Gefahrgutbeauftragter (Straßenverkehr)
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Wenn Sie Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes sind, der an der Beförderung gefährlicher Güter im Umfang von 50 Tonnen netto jährlich im öffentlichen Verkehr beteiligt ist, müssen Sie nach §1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Für den Verkehrsträger Straße können wir Ihnen hierbei unsere Dienste anbieten.

Am besten, wir erläutern  Ihnen unsere Möglichkeiten in einem persönlichen Gespräch!

 

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